Die Zulässigkeit zur berufsmässigen Vertretung durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO lässt sich nicht auf die kantonale Gerichtspraxis stützen; mangels gesetzlicher Grundlage im kantonalen Recht sind in miet- und arbeitsrechtlichen Verfahren einzig Anwältinnen und Anwälte mit Zulassung gemäss BGFA zur berufsmässigen Parteivertretung im Kanton Basel-Landschaft berechtigt (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO, E. 2.1 ff.). Wird eine gerichtliche Vorladung an eine professionelle Liegenschaftsverwaltung zugestellt, welche zuvor im Schlichtungsverfahren als Parteivertretung aufgetreten war, ist die Vorladung nichtig und die Partei gilt nicht als gehörig vorgeladen (E. 3.2). Keine Vorwirkung der vom Landrat am 27. März 2025 beschlossenen, noch nicht in Kraft getretenen Revision des EG ZPO (u.a. zu Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO, E. 5).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 Ohne gültige Vorladung liegt keine Säumnis gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO vor (vgl. Gozzi , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, Art. 148 N 29), womit sich die Prüfung eines Verschuldens im Sinne der vorgenannten Bestimmung erübrigt. Dennoch wäre eine Erkundigung des neu ins Verfahren eingetretenen Rechtsvertreters der Berufungsklägerin nach einer bereits erfolgten Vorladung angezeigt gewesen, zumal diesem die Verfügung vom 10. Juni 2024, mit welcher die Vorladung der Parteien in Aussicht gestellt wurde, bekannt war.
E. 5 Im Ergebnis erweist sich die Berufung als begründet und Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Berufungsklägerin ist gutzuheissen. Daran ändert auch nichts, dass sich die Vorinstanz an einer bisher nicht beanstandeten langjährigen kantonalen Gerichtspraxis bezüglich der Zulassung von Immobilienverwaltungen als Vertretungen in Mietstreitigkeiten orientierte. Ebenfalls (noch) unbeachtlich ist der Beschluss des Landrats des Kantons Basel-Landschaft vom 27. März 2025, mit welchem dieser einer Teilrevision des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) zugestimmt hat. Diese Teilrevision sieht u.a. auch eine Revision des § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (SGS 178) und somit die Zulassung von professionellen Liegenschaftsverwaltungen als Parteivertreter in summarischen und vereinfachten mietrechtlichen Verfahren vor und trägt damit den Bedürfnissen der Praxis Rechnung. Die gesetzgeberische Änderung wird jedoch erst nach unbenutztem Ablauf der Gesetzesreferendumsfrist (29. Mai 2025) in Kraft treten. Eine vorwirkende Anwendung der Revision ist nicht vorgesehen und somit ausgeschlossen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach noch geltendem Recht im Kanton Basel-Landschaft ausschliesslich Anwältinnen und Anwälte mit Zulassung nach BGFA berechtigt sind, berufsmässig vor den kantonalen Gerichten aufzutreten. Folglich wurde vorliegend die gerichtliche Vorladung durch Adressierung an die Liegenschaftsverwaltung C. AG der Berufungsklägerin nicht ordnungsgemäss zugestellt. Diese fehlerhafte Zustellung der Vorladung entfaltet keine rechtlichen Wirkungen, insbesondere gilt die Berufungsklägerin nicht als gehörig vorgeladen. Dem Wiedereinsetzungsgesuch der Berufungsklägerin vom 10. Oktober 2024 ist in Gutheissung der Berufung stattzugeben. In der Folge ist auch der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2024 (Verfahren 150 24 977 I) aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Parteien ordnungsgemäss zu einer neuen Hauptverhandlung vorzuladen. 7.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden, welche sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des aufgehobenen vorinstanzlichen Restitutionsverfahrens (170 24 1714 I) in Höhe von CHF 800.00 gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen. Der von der Berufungsklägerin bezahlte Kostenvorschuss für das Restitutionsverfahren ist zurückzuerstatten. Mangels eingereichter Honorarrechnung sowie nicht geltend gemachter Auslagen und Mehrwertsteuer sind die Parteikosten der Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Restitutionsverfahren gestützt auf § 18 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) auf CHF 1'000.00 (4 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 250.00 aufgrund des mutmasslichen Aufwandes und des mittleren Schwierigkeitsgrades der Sache) festzusetzen und aus der Gerichtskasse an ihren Rechtsvertreter, Advokat Lukas Polivka, auszurichten. 7.2 Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss ebenfalls dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Diese werden in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 lit. d des kantonalen Gebührentarifs (GebT, SGS 170.31) auf CHF 800.00 festgesetzt. Der Berufungsklägerin ist zudem zulasten des Staates eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen, welche gestützt auf § 2 Abs. 1 TO nach Zeitaufwand zu berechnen ist. Da der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 TO). Unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Berufung und des mittleren Schwierigkeitsgrads rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf CHF 2’000.00 (8 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 250.00) festzusetzen. Die Parteientschädigung ist wiederum durch die Staatskasse zu entrichten. Ein Auslagenersatz wird mangels eines entsprechenden bezifferten Parteiantrags gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nicht zugesprochen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2). Zudem ist keine Mehrwertsteuer auf die Parteientschädigung geschuldet, da die Berufungsklägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Dispositiv
- In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 2. Dezember 2024 (Verfahren 170 24 1714 I) aufgehoben und das Gesuch der Berufungsklägerin vom
- Oktober 2024 um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gutgeheissen.
- Der Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 25. September 2024 (150 24 977 I) wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Parteien zu einer neuen Hauptverhandlung vorzuladen.
- Die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Restitutionsverfahren (170 24 1714 I) in Höhe von CHF 800.00 werden dem Staat auferlegt. Der von der Berufungsklägerin bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 wird dieser zurückerstattet.
- Dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, Advokat Lukas Polivka, wird für das vorinstanzliche Restitutionsverfahren (170 24 1714 I) ein Honorar von CHF 1’000.00 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
- Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren werden auf CHF 800.00 festgesetzt und dem Staat auferlegt.
- Dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, Advokat Lukas Polivka, wird für das vorliegende Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’000.00 aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V. Julien Thalmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 1. April 2025 (400 24 326) Zivilprozessrecht Die Zulässigkeit zur berufsmässigen Vertretung durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO lässt sich nicht auf die kantonale Gerichtspraxis stützen; mangels gesetzlicher Grundlage im kantonalen Recht sind in miet- und arbeitsrechtlichen Verfahren einzig Anwältinnen und Anwälte mit Zulassung gemäss BGFA zur berufsmässigen Parteivertretung im Kanton Basel-Landschaft berechtigt (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO, E. 2.1 ff.). Wird eine gerichtliche Vorladung an eine professionelle Liegenschaftsverwaltung zugestellt, welche zuvor im Schlichtungsverfahren als Parteivertretung aufgetreten war, ist die Vorladung nichtig und die Partei gilt nicht als gehörig vorgeladen (E. 3.2). Keine Vorwirkung der vom Landrat am 27. März 2025 beschlossenen, noch nicht in Kraft getretenen Revision des EG ZPO (u.a. zu Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO, E. 5). Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber i.V. Julien Thalmann Parteien A. AG , vertreten durch Advokat Lukas Polivka, NEOVIUS AG, Hirschgässlein 30, Postfach, 4010 Basel, Gesuchsklägerin und Berufungsklägerin Gegen B. , Gesuchsbeklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Restitution Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 2. Dezember 2024 A. B. ist Mieterin einer Wohnung in X. , die ihr von der A. AG vermietet wurde. Am 21. März 2024 focht B. den Anfangsmietzins bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten an. Im Schlichtungsverfahren wurde die A. AG durch die Liegenschaftsverwaltung C. AG vertreten. Mangels Einigung stellte die Schlichtungsbehörde B. am 13. Mai 2024 eine Klagebewilligung aus. Auf dieser wurde die A. AG als «A. AG, v.d. C. AG, (Vermieterschaft)» bezeichnet. B. Am 7. Juni 2024 reichte B. ihre Klage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (nachfolgend: Zivilkreisgericht) ein. Der Präsident des Zivilkreisgerichts setzte mit Verfügung vom 10. Juni 2024 der Klägerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an und gewährte den Parteien eine Frist bis 9. Juli 2024 zur Stellung von Beweisanträgen und Einreichung von Beweismitteln. Zudem wurde angekündigt, dass die Parteien gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO separat zur Hauptverhandlung vorgeladen würden. Die Vorladung zur Hauptverhandlung, die für den 25. September 2024 angesetzt wurde, erging am 21. Juni 2024 und war an die C. AG adressiert. Diese erhielt die Vorladung am 24. Juni 2024. C. Mit Eingabe an das Zivilkreisgericht vom 9. Juli 2024 meldete sich Advokat Lukas Polivka als Vertreter der A. AG und beantragte die Erstreckung der Frist zur Einreichung von Beweisanträgen und Beweismitteln. Der Präsident des Zivilkreisgerichts entsprach diesem Antrag mit Verfügung vom 10. Juli 2024. Innerhalb der gewährten Frist reichte der Rechtsvertreter der A. AG diverse Beweismittel ein. D. Die Hauptverhandlung fand am 25. September 2024 statt. Während B. persönlich erschien, blieb die A. AG der Verhandlung fern. Das Urteil vom 25. September 2024, mit welchem die Klage gutgeheissen wurde, wurde dem Rechtsvertreter der A. AG, Advokat Lukas Polivka, am 30. September 2024 zugestellt. E. Am 10. Oktober 2024 stellte Advokat Lukas Polivka für die A. AG ein Gesuch um Wiedereinsetzung gemäss Art. 148 ZPO und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 25. September 2024 sowie die Neuansetzung der Hauptverhandlung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die A. AG sei zur Hauptverhandlung vom 25. September 2024 nicht hinreichend und rechtsgültig vorgeladen worden und habe deshalb unverschuldet nicht teilnehmen können. F. Mit Urteil des Zivilkreisgerichts vom 2. Dezember 2024 wurden das Wiedereinsetzungsgesuch der A. AG abgewiesen und die Gerichtskosten von CHF 800.00 der A. AG auferlegt. G. Mit Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 16. Dezember 2024 erhob die A. AG (nachfolgend: Berufungsklägerin), vertreten durch Advokat Lukas Polivka, Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts vom 2. Dezember 2024 (Verfahren Nr. 170 24 1714 I). Die Berufungsklägerin beantragte, in Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Zivilkreisgerichts vom 2. Dezember 2024 aufzuheben, das Gesuch der Berufungsklägerin vom 10. Oktober 2024 um Wiederherstellung gemäss Art. 148ZPO sei gutzuheissen und der Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 25. September 2024 aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Parteien neu zur Hauptverhandlung vorzuladen. Eventualiter sei das Urteil des Zivilkreisgerichts vom 2. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Auslagen und MWSt). H. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde der Eingang der Berufung vom 16. Dezember 2024 den Parteien bestätigt. Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 800.00 angesetzt. Der Kostenvorschuss wurde per Valutadatum vom 23. Dezember 2024 an das Kantonsgericht geleistet. I. Mit Berufungsantwort vom 9. Januar 2025 beantragte die Berufungsbeklagte, B. , das Restitutionsgesuch (gemeint wohl: die Berufung) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. J. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde die Berufungsantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen und unter Hinweis auf das freiwillige zehntägige Replikrecht ein Präsidialentscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1.1 Ein negativer Wiederherstellungsentscheid ist nach einem Endentscheid in der Sache selbständig anfechtbar, wenn dadurch der säumigen Partei ein definitiver Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels droht (vgl. Gozzi , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, Art. 149 N 11b; Hoffmann - Nowotny / Brunner , Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2021, Art. 149 N 5). Dies ist vorliegend der Fall, da das erstinstanzliche Urteil des Zivilkreisgerichts ohne vorgängigen Schriftenwechsel ergangen ist und die Gesuchsklägerin dadurch die Möglichkeit zur einlässlichen Begründung der Klage im erstinstanzlichen Verfahren endgültig verloren hat. Da die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des Wiederherstellungsentscheids erfüllt sind, richtet sich das zulässige Rechtsmittel nach dem Streitwert (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert von über CHF 10‘000.00 auszugehen. Im vorliegenden Fall ist daher die Berufung zulässig. 1.2 Über ein Wiederherstellungsgesuch wird im summarischen Verfahren entschieden ( Fuchs , in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2025, Art. 149 N 4a). Dementsprechend ist die Berufung schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde das angefochtene Urteil der Berufungsklägerin am 4. Dezember 2024 zugestellt. Mit Postaufgabe der Berufung am 16. Dezember 2024 wurde die zehntägige Berufungsfrist gewahrt (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 3 und Art. 143 ZPO). Die Berufungsklägerin rügt sowohl eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch eine unrichtige Rechtsanwendung, somit zulässige Berufungsgründe nach Art. 310 ZPO. Auf die Berufung ist demnach einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) ist für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. 2.1 Zur berufsmässigen Vertretung befugt sind gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO in allen Verfahren Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (lit. a), vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht (lit. b), in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG (lit. c) sowie vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht (lit. d). 2.2 Als Grundregel beschränkt Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO die berufsmässige Vertretung auf Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten. Die Kantone, die vom Vorbehalt gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. b und/oder d ZPO Gebrauch machen, weichen von dieser Grundregel ab. In einem Kanton, der von den Vorbehalten keinen Gebrauch gemacht hat, gilt die bundesrechtliche Grundregel von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO auch in den Bereichen gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. b und d ZPO (vgl. BGE 141 II 280 E. 6.4 und 6.8). Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO enthält damit einen ermächtigenden Vorbehalt des kantonalen Rechts. Folglich kommt als Rechtsquelle des kantonalen Rechts im Sinn dieser Bestimmung grundsätzlich nur das Gesetz in Betracht und ist zumindest bei Fehlen jeglicher gesetzlichen Regelung, mit welcher der Kanton vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, im Bereich von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO selbst lückenfüllendes kantonales Gewohnheits- oder Gerichtsrecht ausgeschlossen (AppGer BS, 6.8.2024, BEZ.2024.22 E. 3.1 m.H.a.: Bohnet / Ecklin , La représentation en procédure civile suisse, in: ZSR 2018, S. 327, 338 zu Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO). 2.3 Im geltenden geschriebenen Recht des Kantons Basel-Landschaft findet sich keine Norm, welche die berufsmässige Vertretung vor den Zivilkreisgerichten in mietrechtlichen Streitigkeiten anderen Personen als solchen erlaubt, die gemäss BGFA zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten befugt sind. Da das geschriebene basellandschaftliche Recht die berufsmässige Vertretung durch Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO nicht erfüllen, nicht vorsieht, ist eine Lückenfüllung durch kantonales Gewohnheits- oder Gerichtsrecht ausgeschlossen. Die Zulässigkeit einer berufsmässigen Vertretung vor dem Zivilkreisgericht durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, welche nicht über eine Zulassung gemäss BGFA verfügen, kann sich daher, entgegen der Auffassung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts im Urteil vom 2. Dezember 2024 (E. 2.1), nicht auf die kantonale Gerichtspraxis stützen. 2.4 Die gerichtliche Vorladung zur Hauptverhandlung erging am 21. Juni 2024 und wurde an die C. AG zugestellt, welche auf der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde als Vertreterin der Klägerpartei aufgeführt war. Wie vorstehend (E. 2.1–2.3) dargelegt, sind jedoch im Kanton Basel-Landschaft ausschliesslich Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA zur Vertretung befugt sind, zur berufsmässigen Parteivertretung vor kantonalen Gerichten zugelassen. Da für die C. AG als Liegenschaftsverwaltung keine kantonale gesetzliche Grundlage für eine Vertretungsbefugnis besteht, ist sie nicht berechtigt, Parteien berufsmässig vor Gerichten im Kanton Basel-Landschaft zu vertreten. 3.1 Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden grundsätzlich durch direkte Übergabe oder eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung an die Partei oder ihren Vertreter. Wird eine gerichtliche Vorladung an eine Person zugestellt, die keine Vertretungsbefugnis im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO aufweist, ist die Zustellung als nicht ordnungsgemäss anzusehen. Eine solche Zustellung entfaltet keine Rechtswirkungen. Die Partei gilt insbesondere nicht als gehörig vorgeladen. Der Mangel der Zustellung ist schwerwiegend und von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 E. 3). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich jedoch nicht auf die Nichtigkeit der Zustellung berufen, wer die Sendung tatsächlich erhalten und davon Kenntnis genommen hat (vgl. Gschwend , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 4. Aufl., 2024, Art. 138 N 27; BGer 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012, E. 3.1). 3.2 Im vorliegenden Fall wurde die gerichtliche Vorladung nicht an die Klägerpartei selbst, sondern an die C. AG als deren Vertreterin zugestellt. Wie oben dargelegt, fehlt dieser Liegenschaftsverwaltung jedoch die erforderliche Vertretungsbefugnis gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO. Es handelt sich somit um eine Zustellung an eine nicht beteiligte Person, womit die Zustellung nach Art. 138 ZPO als nicht ordnungsgemäss gilt und keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann. Die Berufungsklägerin gilt deshalb nicht als gehörig vorgeladen, weshalb ihr Fernbleiben von der Hauptverhandlung am 25. September 2024 keine Säumnis darstellt. Eine Heilung der mangelhaften Zustellung der Vorladung setzt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben voraus, dass die Berufungsklägerin trotz fehlerhafter Zustellung tatsächlich und rechtzeitig Kenntnis von der gerichtlichen Sendung erlangt hat. Vorliegend ist eine Heilung mangels hinreichender Anhaltspunkte bezüglich einer Kenntnis auszuschliessen. Es liegt eine nichtige Vorladung zur Hauptverhandlung vor. 4. Ohne gültige Vorladung liegt keine Säumnis gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO vor (vgl. Gozzi , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, Art. 148 N 29), womit sich die Prüfung eines Verschuldens im Sinne der vorgenannten Bestimmung erübrigt. Dennoch wäre eine Erkundigung des neu ins Verfahren eingetretenen Rechtsvertreters der Berufungsklägerin nach einer bereits erfolgten Vorladung angezeigt gewesen, zumal diesem die Verfügung vom 10. Juni 2024, mit welcher die Vorladung der Parteien in Aussicht gestellt wurde, bekannt war. 5. Im Ergebnis erweist sich die Berufung als begründet und Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Berufungsklägerin ist gutzuheissen. Daran ändert auch nichts, dass sich die Vorinstanz an einer bisher nicht beanstandeten langjährigen kantonalen Gerichtspraxis bezüglich der Zulassung von Immobilienverwaltungen als Vertretungen in Mietstreitigkeiten orientierte. Ebenfalls (noch) unbeachtlich ist der Beschluss des Landrats des Kantons Basel-Landschaft vom 27. März 2025, mit welchem dieser einer Teilrevision des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) zugestimmt hat. Diese Teilrevision sieht u.a. auch eine Revision des § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (SGS 178) und somit die Zulassung von professionellen Liegenschaftsverwaltungen als Parteivertreter in summarischen und vereinfachten mietrechtlichen Verfahren vor und trägt damit den Bedürfnissen der Praxis Rechnung. Die gesetzgeberische Änderung wird jedoch erst nach unbenutztem Ablauf der Gesetzesreferendumsfrist (29. Mai 2025) in Kraft treten. Eine vorwirkende Anwendung der Revision ist nicht vorgesehen und somit ausgeschlossen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach noch geltendem Recht im Kanton Basel-Landschaft ausschliesslich Anwältinnen und Anwälte mit Zulassung nach BGFA berechtigt sind, berufsmässig vor den kantonalen Gerichten aufzutreten. Folglich wurde vorliegend die gerichtliche Vorladung durch Adressierung an die Liegenschaftsverwaltung C. AG der Berufungsklägerin nicht ordnungsgemäss zugestellt. Diese fehlerhafte Zustellung der Vorladung entfaltet keine rechtlichen Wirkungen, insbesondere gilt die Berufungsklägerin nicht als gehörig vorgeladen. Dem Wiedereinsetzungsgesuch der Berufungsklägerin vom 10. Oktober 2024 ist in Gutheissung der Berufung stattzugeben. In der Folge ist auch der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2024 (Verfahren 150 24 977 I) aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Parteien ordnungsgemäss zu einer neuen Hauptverhandlung vorzuladen. 7.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden, welche sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des aufgehobenen vorinstanzlichen Restitutionsverfahrens (170 24 1714 I) in Höhe von CHF 800.00 gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen. Der von der Berufungsklägerin bezahlte Kostenvorschuss für das Restitutionsverfahren ist zurückzuerstatten. Mangels eingereichter Honorarrechnung sowie nicht geltend gemachter Auslagen und Mehrwertsteuer sind die Parteikosten der Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Restitutionsverfahren gestützt auf § 18 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) auf CHF 1'000.00 (4 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 250.00 aufgrund des mutmasslichen Aufwandes und des mittleren Schwierigkeitsgrades der Sache) festzusetzen und aus der Gerichtskasse an ihren Rechtsvertreter, Advokat Lukas Polivka, auszurichten. 7.2 Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss ebenfalls dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Diese werden in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 lit. d des kantonalen Gebührentarifs (GebT, SGS 170.31) auf CHF 800.00 festgesetzt. Der Berufungsklägerin ist zudem zulasten des Staates eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen, welche gestützt auf § 2 Abs. 1 TO nach Zeitaufwand zu berechnen ist. Da der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 TO). Unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Berufung und des mittleren Schwierigkeitsgrads rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf CHF 2’000.00 (8 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 250.00) festzusetzen. Die Parteientschädigung ist wiederum durch die Staatskasse zu entrichten. Ein Auslagenersatz wird mangels eines entsprechenden bezifferten Parteiantrags gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nicht zugesprochen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2). Zudem ist keine Mehrwertsteuer auf die Parteientschädigung geschuldet, da die Berufungsklägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 2. Dezember 2024 (Verfahren 170 24 1714 I) aufgehoben und das Gesuch der Berufungsklägerin vom
10. Oktober 2024 um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gutgeheissen. 2. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 25. September 2024 (150 24 977 I) wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Parteien zu einer neuen Hauptverhandlung vorzuladen. 3. Die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Restitutionsverfahren (170 24 1714 I) in Höhe von CHF 800.00 werden dem Staat auferlegt. Der von der Berufungsklägerin bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 wird dieser zurückerstattet. 4. Dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, Advokat Lukas Polivka, wird für das vorinstanzliche Restitutionsverfahren (170 24 1714 I) ein Honorar von CHF 1’000.00 aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 5. Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren werden auf CHF 800.00 festgesetzt und dem Staat auferlegt. 6. Dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, Advokat Lukas Polivka, wird für das vorliegende Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’000.00 aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V. Julien Thalmann